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Экономические системы

Тип Реферат
Предмет Экономика
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Экономические системы

I. Die Wirtschaftssysteme

Die Ordnung des Wirtschaftslebens beinhaltet als Kernfrage das Verhältnis Staat - private Wirtschaft, Bindung und Freiheit im 'Wirtschaftsbereich sowie Eigentum und Verfügung über di( Produktionsmittel. Die durch die Industrialisierung hervorgeru­fene Produktionssteigerung hat in zunehmendem Maße als politi­sche Komponente die Beziehungen zwischen Stabilität der Preise, wirtschaftlichem Wachstum, Erhaltung der Kaufkraft und Siche­rung der Arbeitsplätze ins Spiel gebracht, wobei dieses „magisch Viereck" im Gleichgewicht zu halten ist. Die Verschiedenheit der praktizierten Wirtschaftssysteme führt jedoch zwangsläufig zui Überbetonung der einen oder anderen Komponente und damil zu einer entgegengesetzten Entwicklung innerhalb der freien bzw. sozialen Marktwirtschaft und der Planwirtschaft. Beide Sy­steme sind volkswirtschaftliche Denkmodelle, die in der Praxis vermischt auftreten.

l. Freie Marktwirtschaft

a) Die klassische Nationalökonomie

Diese Form des Wirtschaftslebens entspricht einem Bedürfnis des handel- und gewerbetreibenden Industriestaates und dem Sy­stem des modernen Kapitalismus. Sie wird dadurch geprägt, dat der Einzelmensch auch im Wirtschaftsleben sich selbst überlasset bleibt, während auf dem Markt das freie Spiel der Kräfte herrscht. Kennzeichnend ist das Verhältnis von Produktion und Bedarf das sich ebenso wie das Verhältnis von Angebot und Nachfrag von selbst regelt. Es findet also ein marktwirtschaftlich automaÄ scher Ausgleich aller Interessen statt, wobei sich eine naturlich Auslese der Besten nach Maßgabe ihrer Leistungen vollzieht. Un die Marktwirtschaft völlig unbeeinflußt funktionieren zu lassen ist ein von Lenkungsprinzipien freier Handel, Waren- um Dienstleistungsverkehr sowie eine nahezu unbegrenzte Gewerbt freiheit erforderlich. Auch die schrankenlose Freiheit des Eigen tums mit der dazugehörigen Verfügungsmacht über Grund um

Boden muß vom politischen Prinzip her gewährleistet sein. Glei­ches gilt für die Freizügigkeit (d.h. die Beschäftigung, Berufsaus-nbung und Arbeitsplatzwahl), die Freiheit der Konsumwahl und die Freiheit der Lohn-/Preisgestaltung.

Diese Form der klassischen Nationalökonomie hat sich infolge der „eigentümlichen Dialektik des Freiheitsbegriffes" selbst zer-wört, wobei die absolute Vertragsfreiheit die Wettbewerbsfreiheit ausgehöhlt hat. Da die uneingeschränkte Freiheit als solche ihr Regulativ in der Gesetzmäßigkeit des Marktes findet, die jeweili­ge Nachfrage sich aber auf das günstigste Angebot einpendelt, wird - um eine Ordnung aufrechtzuerhalten - ein Gleichgewicht itr Kräfte vorausgesetzt.

Beispiel: Vielzahl gleich großer, gleich leistungsfähiger und gleich kapi-ulkraftiger Einzelbetriebe.

Der Markt selbst hat, von diesem freien System ausgehend, das Gleichgewicht der Kräfte verschoben, da Industrialisierung, Ver­kehr und Technik den Großbetrieb gebracht und die Entstehung von Kartellen, Monopolen, Syndikaten und Konzernen gefördert laben. Dadurch ist in vielen Fällen die Initiative kleiner und mitt­lerer Unternehmen erstickt worden und es bedarf deshalb politi­scher Überlegungen, um die Investitionsfreudigkeit des Unter­nehmens und damit die Expansion der Wirtschaft (= Steigerung : des Lebensstandards) sicherzustellen.

b) Die soziale Marktwirtschaft (Bundesrepublik) Durch die historische Entwicklung ist der Automatismus der sich selbst regelnden Wirtschaft beseitigt. Damit ist auch die Vor-tussetzung für eine völlige Zurückhaltung des Staates entfallen, <h die ungehinderte Monopolisierung lebenswichtiger Güter zu Ausbeutung, Kapitalbindung und politischer Macht führen kann. Diesen drohenden sozialen Ungleichgewichten wirkt die Form dtr sozialen, d.h. teilbeeinßußten Marktwirtschaft entgegen, die tut einem sich frei nach Angebot und Nachfrage bildenden Preis (l. B. für Textilien) beruht. Die Intervention des Staates geschieht durch Gesetze oder Einzelakte, wobei die dirigistischen Maßnah-•Kn weder generell, noch i. S. einer Globalsteuerung der Wirt­schaft, sondern nur im Bedarfsfall mit geringstmöglichem Um­fang ergriffen werden. Eine Verplanung oder Verstaatlichung der ii'irtschaft in ihrer gesamten Breite fehlt völlig.


Die Lenkungsmaßnahmen der öffentlichen Hand dienen dem Zweck, das nach wie vor erstrebte automatische Funktionieren des Marktes nicht zu stören und das Prinzip des freien Wettbe­werbs aufrecht zu erhalten, i '

Beispiele: Subventionen; Förderung der Randgebiete; Schutz von Be­rufsbildern; Ausgleich im Wettbewerb; Preisauszeichnung; Ein- und Ausfuhrregelung; Imerzonenhandelsvorschriften.

Auch Gesetze (vgl. S. 48) über Versicherungs- und Kreditwe­sen, Bausparen und Vermögensbildung, agrarrechtliche Markt­ordnungen, Vorschriften über Absatzsicherung (z.B. Zucker) und Bevorratung (z.B. Mineralöl) sowie die Verflechtung Euro­pas garantieren eine sozial ausgewogene Märktwirtschaft.

Der Ausgleich sozialer Härten wird ferner durch die vom Staat betriebene Geld-, Finanz- und Diskontpolitik erstrebt, wobei in der Bundesrepublik Deutschland die (unabhängige) Bundesbank mit ihrem kreditpolitischen Instrumentarium dem Staat zur Seite steht. Die Interventionsmöglichkeiten in einer nicht tausch-, son­dern geldorientierten Wirtschaft bestehen darin, daß die Umlauf-menge des Geldes, die Deckung dieser Menge in wertneutralen Beständen (z.B. Gold), die Höhe der Zinssätze (Diskont-, Lom­bardsatz) sowie die Konvertierbarkeit deriWährung (Devisenbe­wirtschaftung, Wechselkurspolitik) beeinflußt werden kann.

Beispiele: Höhe der Mindestreservesätze freier Geldinstitute bei dei Bundesbank; Rediskontbeschränkungen; Konjunkturausgleichsrückk-ge; Kreditaufnahmebeschränkung; Investitionshilfe&bgaben.

Auch eine mehrjährige Finanz- und Haushaltsplanung, die Er­stellung von Orientierungsdaten für die Wirtschaft, die Förde­rung des Wohnungsbaues und der Vermögensbildung, die Stabil!-tätsgesetzgebung sowie eine maßvolle Lohn- und Preispolitik sind für Konjunktur, Wirtschaft und Markt von Bedeutung. Schließlich dient auch die Steuer- und Zollgesetzgebung da Wirtschaftslenkung sowie der Investitions- und Leistungsfreu­digkeit von Konsumenten und Produzenten. Jedes staatliche En­gagement ist jedoch nur im Interesse einer ausgeglichenen Zah­lungsbilanz und einer gesunden, privatwirtschaftlich orientiertet Volkswirtschaft zu rechtfertigen.

Als Folge von Rezession, Arbeitslosigkeit, Preisauftrieb und Deckungslücken in den öffentlichen Haushalten kommt eini Wirtschaftslenkung in Form der Investitionskontrolle in Be-

Die Wirtschaftssysteme

tracht, die von gemeinsamer Absprache zwischen öffentlichen und strukturellen Investitionen der Großunternehmer bis zur Einführung von Wirtschafts- und Sozialräten mit Rahmenpla­nungskompetenz reicht.

2. Planwirtschaft

Im Gegensatz zur frei nach Angebot und Nachfrage sich regu­lierenden Wirtschaft verkörpert die Planwirtschaft den Willen des Staates, nicht den des Unternehmens. Ziel dieses Wirtschafts­systems ist, Produktion, Absatz, Eigenverbrauch, Gütervertei­lung und Export nach dem in volkswirtschaftlicher Planung er­rechneten Bedarf kraft Gesetzes zu bestimmen. Damit verbunden ist die (theoretische) Sicherung der Arbeitsplätze für die Zeit der Planung sowie die stete Steigerung des Bruttosozialprodukts (= alle erarbeiteten Werte und Dienstleistungen). Maximalziel ist Bedarfsdeckung, nicht mehr. An die Stelle der Marktregulierung tritt staatliches Reglement. Infolgedessen wird der Unternehmer und Kapitalist (theoretisch) durch das Volksganze, praktisch durch den Funktionär ersetzt, der den Staat verkörpert und den (mehrjährigen) Wirtschaftsplan durchzusetzen hat. Das Funktio­närswesen beherrscht so die Wirtschaft, wird Träger der Macht und erwirbt ökonomische Vorrechte. Der Staat wird dadurch ium unkontrollierbaren Verwaltungsapparat, in dem die soziale "nd ökonomische, d.h. unternehmerische Abhängigkeit ständig zunimmt.

a) Zentralverwaltungswirtschaft (China)

Innerhalb dieser Unterart der verplanten, staatsunmittelbaren und unselbständigen Wirtschaft stellt der Markt lediglich einen Ort für Absatz, Umschlag oder Tausch dar, wobei auch die Hin­gabe von Ware gegen Münz- bzw. Papiergeld Tauschcharakter besitzt. Eine wertneutrale Geldentwicklung oder Kursschwan­kung gibt es nicht. Produktion und Absatz (d.h. Export und Eigenverbrauch) und damit der Preis werden gesetzlich geregelt. Das Eigentum an den Produktionsmitteln (z.B. Maschinen) be­sitzen der Staat, staatsähnliche Unternehmen oder Kollektive. Es wird durch Staatsbeamte (Funktionäre) oder verbeamtete Unter­nehmer verwaltet. Durch die weitgehende Beseitigung von Pri­vateigentum und den Entzug der Möglichkeit, für sich gewinn-

bringend zu produzieren, tritt an die Stelle des Wettbewerbs di( Planerfüllung und Verpflichtung gegenüber der Volksgesamtheit. Da Erzeugung, Güterverteilung, Verbrauch und Arbeitsplatz­wechsel sich nach einem Generalplan bestimmen, dient dies;

Wirtschaftsform nicht in erster Linie der Steigerung des Lebens­standards oder der vollständigen Befriedigung menschlicher Be­dürfnisse, sondern primär politischen, militärischen und ideologi­schen Zielen. Eine Vorstufe zur absoluten Zentralverwaltungs-Wirtschaft nach der leninistisch-marxistischen Ideologie stellt du sozialistische neue ökonomische System in der DDR dar (Kollek­tiveigentum bzw. Eigentum kontrollierter Produktionsgenossen­schaften mit Leistungszahlsystem). Durch eine zunehmende Ver­schuldung im Westen und eine Öffnung desMarktes für westeu­ropäische Konsumgüter hat sich dieses System jedoch nicht als lebensfähig erwiesen. Ansatzpunkte für eine Orientierung an westlich-kapitalistischen System sind seit Oktober 1989 zu ver­muten. :: . . •

b) Lenkungswirtschaft („Drittes Reich")

Ziel dieser Wirtschaftsform ist die Bedarfsdeckung durch Len­kung der Produktion und des Verbrauchs auf der Grundlage da Privateigentums und der Unternehmerinitiative. Es herrscht di( Idee der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, wonach nur der Be­darf geplant, aber Erfüllung und Leitung der Wirtschaft den in Wirtschaftsleben tätigen, unpolitischen ,1 Organen anvertraut bleibt.

Die Eingriffe des Staates bestehen in der Bildung von Zwangs kartellen. Marktverbänden, Sozialgemeinschäften (z.B. Reichs nährstand) und dem zwangsweisen Zusammenschluß berufsstän discher Gruppen. Der Erfüllung des Planes werden die anderen Komponenten freier unternehmerischer Gestaltung (z.B. Investi­tion, Staatsaufträge) untergeordnet. Während Löhne und Gehäl ter hoheitlich festgelegt werden, dient die Geldpolitik nur ds KaufkraftfewieAr»<wg; die Kaufkrafutist'r^MMg wird lediglicl durch quantitativ-qualitative Produktion mit regelmäßiger Stei­gerungsrate erreicht. ' '"

c) Sozialisierung

Dieses sowohl im Bereich der sozialen Marktwirtschaft (Art. 15 GG) als auch der Planwirtschaft mögliche Programii

bedeutet Überführung der Produktionsmittel in Gemeineigen­tum (z.B. israelische Kibuzzim). Zwar bleibt die Wirtschaft marktorientierte Unternehmerwirtschaft, aber Schlüsselbetriebe (t. B. Bergbau, Eisen-/Stahlindustrie, Verkehrs- und Versorgungs-bttriebe, Banken, Versicherungen) werden Gemeineigentum.

Das sich ergebende Problem besteht darin, daß zwei auf Ergän-lung ausgerichtete Wirtschaftszweige nach verschiedenen wirt-Khaitlichen Prinzipien arbeiten: die Grundstoffindustrie (Kohle, Eisen) wird nach staatlichen Plänen, die verarbeitende Industrie (z.B. PKW-Herstellung) nach den Grundsätzen des freien Mark­tes geleitet. Zwar werden auf diese Weise Konzentrationen im Bereich der Wirtschaft in privater Hand verhindert, nicht aber die Marktaiifteilung nach planerischen Gesichtspunkten ausgeschlos-ict. Die Lösung besteht nur in der Schaffung und Ausgestaltung ropranationaler Einrichtungen (EWG, EURATOM, EGKS), die ökonomisch ausgewogen, d.h. zum gleichen Wohl aller tätig wer­den, aber globale Steuerungsmöglichkeiten besitzen.

3. Rechtliche Einordnung

Das Wirtschaftsrecht läßt sich in die Wirtschaftsverfassung (t. B. soziale Marktwirtschaft), das Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B. staatliche Lenkungsmaßnahmen), das Wirtschaftsverfah­rensrecht (z.B. FlurBG, LwVG) und das Wirtschaftsstrafrecht (z.B. Mietwucher, WiStG) zerlegen.

a) Gewerbefreiheit (Art. 11 GG; § l GewO)

Festzuhalten ist, daß sich das freie Unternehmertum und die iu( Bundespost und Bundesbahn beschränkte Staatswirtschaft gegenüberstehen. Die Freiheit, produzierend tätig zu sein, ergibt »ich daraus, daß der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist. Lediglich Auflagen oder Genehmigungsvorbehalte schränken dieses Recht zum Schutz der Allgemeinheit ein (vgl. S. 135).

Beispiel: Atomkraftwerk erhält die Auflage, den Reaktor so zu bauen, dafs er auch bei Flugzeugabsturz, Explosion und Erdbeben unzerstört bleibt.

Nur die Errichtung volkswirtschaftlich unerwünschter Betriebe sowie die Leitung durch unquahfizierte Personen kann rechtlich verhindert werden (z.B. §§ 20, 25 BulmSchG, § 35 GewO). Ent-iprechend dem Grundsatz, daß eine wirtschaftliche Betätigung

den Interessen der Allgemeinheit nicht zuwiderlaufen darf, istdi Erfordernis fachlicher Eignung (z.B. Zuverlässigkeit) verfas­sungsrechtlich unbedenklich (Art. 2 GG). Um die Wirtscha-funktionsfähig zu erhalten, übt der Staat einerseits die Zul» sungskontrolle als subjektive Schranke der Gewerbefreiheit aus muß aber andererseits jede todliche Konkurrenz verhindern (z l durch Genehmigung von Kartellen).

b) Produktion und Absatz

Die staatlichen Lenkungsmaßnahmen, die unter dem Auftri{ „Ausgleich sozialer Härten" ergriffen werden können, sind ai S. 396 aufgezählt. Da bei der in der Bundesrepublik herrschenda Bedarfsdeckungswirtschaft nicht Kostenrechnung und gesetzlich-staatliche Planung, sondern Rentabilität und Gewinn entscha den, ist die gesetzliche Grundlage für hoheitliche Eingriffe en;

gestaltet.

Beispiele Positive Erzeugungsgebote (G über Qualität von Obs

Wein, Handelsklassen, Tierzucht, SaatgutG'e).

Guterverteilung (Ein-, Ausfuhrregelung in AWG und AWV; G übe

Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft; Interzonenhandelsverordnut

gen; WeinwirtschaftsG; FischG; EnergiewinschaftsG; StemkohleG't

EnergiesicherungsG). 1

Ernahrungswirtschaft (GetreideG; MilchG; Milch-Fett G; Viel

Fleisch-G; BrotG; ZuckerG; LebensmittelG und VO'en)

Produktionssicherung (Marktzwang, z.B. § 7 Vieh FleischG, Ablieft

rungspflicht, z. B § 3 ZuckerG; Anbietungspflicht, z. B § 8 Getr?

deG, G über Mindestvorrate, z.B. Mineralöl; SicherstellungG'e i

Notfallen).

Konzentrationshinderung (durch GWB, vgl.iS.402).

c) Preispolitik

Die Preise für Waren und Dienstleistungen bestimmen di Zentrum der Wirtschaftspolitik. Der Staat kann entweder & Preisgestaltung dem Einfluß von Angebot und Nachfrage übe lassen oder den sog. Selbstkostenpreis (z.B. Kostenmiete bei So zialwohnungen) zugrunde legen. Eine Einflußnahme auf Loht und Gehalter nicht beamteter Arbeitnehmer ist infolge der ver(» sungsrechtlich garantierten Stellung der Gewerkschaften außen gering. Zwar ist die Erkenntnis gesichert, daß jeder mit seina Einkommen den eigenen und familiären Lebensunterhalt m« bestreiten können; da aber Löhne Bestandteil der betriebswill

schaitlichen Kosten sind, sind sie auch ein (treibender) Preisbil­dungsfaktor (Lohn-Preis-Spirale)

Um eine marktstörende Preisunterbietung oder überhöhte Mo­nopolpreise zu verhindern, sind z.B. auf dem Sektor der Ernäh­rungswirtschaft Eingriffe dann gerechtfertigt, wenn es gilt, der durch Weltmarktpreise gefährdeten Landwirtschaft Mindestab-ulzpreise zu sichern.

Beispiele Rechtsgrundlagen sind etwa das PreisG, die PreisangabeVO, die BuMietenG'e, das KuSchutzG, Preisbindungen auf dem Woh-mingsmarkt

Alle anderen Lenkungsmodalitaten sind politischer Natur und ron Fall zu Fall im Gesetz- oder Verordnungsweg zu beschlie-fcn. Das gilt für die Regulierung von Angebot und Nachfrage (z B. durch Subventionen) und die Festsetzung von Höchst-hw. Mindestpreisen (auch Preisstop).

Lediglich über das Geld- und Kreditwesen besitzt die offentli-dn Hand Steuerungsmoglichkeiten (vgl. S. 396), vor allem durch dit weisungsunabhangige Bundesbank über die Steuerung des Diskont- und Lombardsatzes für Geld- und Kassenkredite (Zins­politik), die von den Kreditinstituten bei der Bundesbank zu un­terhaltenden Mindestreserven, die Menge des umlaufenden Gel-dt» und die Stutzung der DM durch An- oder Verkaufe ausländi-xher Wahrungen. Innerhalb der Europaischen Gemeinschaft be-ttthen nahezu feste Wechselkurse, wobei unter den EG-Landern Bit der Rechnungseinheit ECU abgerechnet wird.

Beispiele Geldwesen (BuBankG, BuHaushaltsO; WahrungsG; De potG).

Kreditwesen (BausparkassenG, WohnungsbauforderungsG; Woh-nungsbaupramienG; SparpramienG; Staatsanleihen, Art. 115 GG; In-TtsimentverwaltungsG; VermogensbildungsG).

4. Kartellrecht*

Um die Wettbewerbsfähigkeit und Selbständigkeit einzelner Unternehmen zu erhalten, werden Konzentrationen innerhalb l»«(immter Wirtschaftszweige und die damit verbundene Gefahr derMarktaufteilung und des Preisdiktats durch den Staat (Bun-dtskartellamt) kontrolliert.

' Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 20 2 90, BGBI I 235.


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